Skip to main content

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbemaßnahmen der Campus-Service GmbH
(I) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Online-Werbeschaltungen der Campus-Service GmbH (im folgenden Campus Service genannt)

1. Werbeauftrag

(1) „Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung.

(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste von Campus Service, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien und andere Medien beziehen, gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das betreffende Medium entsprechend.

2. Werbemittel

(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:

aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder bewegten Bildern (u. a. Banner),
aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.

3. Vertragsschluss

(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Angebotes zustande. Auch mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbetreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Campus Service ist berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.

(3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Banner-, PopUp-Werbung…), bedarf einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.

4. Abwicklungsfrist

Ist im Rahmen eines Abschlusses dem Auftraggeber das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abzuwickeln.

5. Auftragserweiterung

Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.

6. Nachlasserstattung

(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die Campus Service nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, Campus Service den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten.

(2) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

7. Datenanlieferung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben der Anbieter entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.

(2) Die Pflicht von Campus Service zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach dem letzten Einsatztag.

(3) Kosten für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

8. Ablehnungsbefugnis

Campus Service behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn

deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder – zeitgleich für die gebuchten Medien ein zweiter Auftrag eingegangen ist und die Medien vorher nicht explizit reserviert wurden
deren Veröffentlichung für Campus Service wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist (z. B. radikale, politische, pornographische und diskriminierende Inhalte).
der Sitebetreiber den Kunden ablehnt und die Campus Service GmbH das Nichtzustandekommen des Auftrages nicht zu verantworten hat.
9. Rechtegewährleistung

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt Campus Service im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird Campus Service von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Campus Service nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

(2) Der Auftraggeber überträgt Campus Service sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

10. Gewährleistung

(1) Campus Service gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler. Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung liegt insbesondere dann vor, wenn er hervorgerufen wird

durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z. B. Browser) oder
durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagen
durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxys (Zwischenspeichern) oder
durch einen Ausfall des AdServers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert. Bei einem Ausfall des AdServers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.

(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.

11. Leistungsstörungen

Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die Campus Service nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch von Campus Service bestehen.

12. Haftung

(1) Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens Campus Service, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.

(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmen dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

13. Reporting und Abrechnung

Als Rechnungsgrundlage werden die Daten verwendet, die in unserem Reporting ausgewiesen werden. Die Zahlen können wöchentlich abgeglichen werden.

14. Preisliste

(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten. Für von Campus Service bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur dann wirksam, wenn sie von Campus Service mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

(2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preislisten zu halten.

(3) Das Mindestauftragsvolumen beträgt 1.000,00 €.

15. Zahlungsverzug

(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Campus Service kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.

(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen Campus Service, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

16. Kündigung

Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Bei Stornierungen bis 10 Wochen vor Schaltungsbeginn werden generell 20% des Auftragsvolumens in Rechnung gestellt.
Bei Stornierung bis 2 Wochen vor Schaltungsbeginn werden 40% des Auftragsvolumens in Rechnung gestellt, bei Stornierung weniger als 2 Wochen vor Schaltungsbeginn 60% des Auftragsvolumens oder während der Schaltung 80% des noch offenen Auftragsvolumens.
Bei Werbeaufträgen deren Schaltung ganz oder teilweise in die Monate April, Mai, Oktober, November und Dezember fallen, werden bei Stornierung ab 10 Wochen oder weniger vor Schaltungsbeginn 80% des Auftragsvolumens in Rechnung gestellt.

Ungeachtet der oben aufgeführten Stornobeträge können sich die Stornierungsgebühren erhöhen, wenn bis zur Stornierung alle bereits von Campus-Service tatsächlich erbrachten Leistungen und nicht rückforderbare Zahlungen an Dritte, den Wert der Stornogebühren übersteigt.
In diesem Fall sind alle tatsächlich erbrachten Leistungen von Campus-Service und nicht zurückforderbaren Zahlungen, die an Dritte geleistet wurden, zu bezahlen.

17. Informationspflichten von Campus Service

Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es Campus Service, innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung des Auftrags folgende Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereitzuhalten:

die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel,
die Ausfallzeit des AdServers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet.
18. Datenschutz

Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.

19. Nennung von Auftraggebern in der Referenz- bzw. Kundenliste

Campus Service behält sich das Recht vor, Auftraggeber in seiner Referenz- bzw. Kundenliste aufzuführen.

20. Erfüllungsort/Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von Campus Service. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz von Campus Service. Soweit Ansprüche von Campus Service nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches Recht. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz von Campus Service vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.

(II) Allgemeine Geschäftsbedigungen bezogen auf alle Webemaßnahmen (mit Ausnahme von Online-Werbung) bei Campus-Service GmbH (im folgenden Campus Service genannt)

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Verträge über die Bereitstellung von Werbeträgern für Auftraggeber durch die Firma Campus Service GmbH – nachfolgend Campus Service genannt – zum Zwecke der Anbringung, Produktion und Distribution von Werbemitteln werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt und werden zum vertraglichen Bestandteil von entsprechenden Einzelverträgen von Aufträgen.

2. Angebote, Preise

(1) Angebote von Campus Service sind stets freibleibend. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Aufträge von Kunden sind für diesen bindend. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme durch Campus Service durch eine nicht vom Auftrag abweichende Vertragsbestätigung zustande.

3. Vertragsschluss, Schriftform

Verträge und Aufträge bedürfen der Schriftform. Wird der Vertragspartner von Campus Service von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vertreten, so haftet dieser persönlich für die Erfüllung der Vertragspflichten. Weitergehende Ansprüche behält sich Campus Service vor.

4. Vertragsausführung, Vertragsanpassung

(1) Sollte sich während der Vertragslaufzeit die der Campus Service zur Verfügung stehende Anzahl von Werbestandorten ändern, so ist der Vertrag entsprechend dieser neuen Bedingungen anzupassen. Ein Kündigungsrecht ergibt sich hierdurch nicht. Eine Minderung des Vertragspreises kommt nur in Betracht, wenn Campus Service dem Auftraggeber für ausgefallene Standorte keinen Ersatzstandort zur Verfügung stellen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass die Vertragsausführung von seiner Mitwirkung abhängig ist, diese rechtzeitig vorzunehmen. Andernfalls ist Campus Service berechtigt, die Ausführung der Vertragsleistung nach ihrer Wahl bis zum nächstmöglichen freien Ausführungszeitraum zu verschieben. Der Auftraggeber hat zudem für eventuell entstehende Zusatzkosten im Fall der verspäteten Mitwirkung aufzukommen.

(2) Campus Service ist bemüht, nach bestem Ermessen und unter Berücksichtigung konzeptioneller Überlegungen eine größtmögliche Verbreitung der Werbemittel zu erreichen. Die Verbreitung erfolgt während des vertraglich vereinbarten Verbreitungszeitraumes.

(3) Bezüglich Werbeplakaten gilt zudem: Für die Ausführung des Auftrages durch Aushang von Werbeplakaten stellt der Auftraggeber grundsätzlich die auszuhängenden Plakate zur Verfügung. Dieselben werden ausschließlich an den von Campus Service vorgesehenen Werbetafeln und/oder Säulen ausgehängt.

(4) Campus Service gewährleistet, dass die Werbeflächen gut sichtbar sind und kontrolliert diese regelmäßig. Hierbei festgestellte Überklebungen oder Beschädigungen werden auf Kosten von Campus Service beseitigt. Spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Aushangdatum müssen die Plakate vom Auftraggeber an dem von Campus Service zu benennenden Ort angeliefert sein. Minderlieferungen, Lieferverzug oder der Rückruf der Werbemittel durch den Auftraggeber berechtigen diesen nicht zur Kürzung der Auftragssumme bzw. begründen keinen Anspruch auf Verlängerung der Vertragsdauer.

(5) Für den Druck von Werbemitteln gilt: Campus Service druckt nach eigenen Vorlagen oder nach Entwürfen des Auftraggebers Werbemittel und sorgt für deren Verbreitung.

(6) Campus Service ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Beanstandungen über die Anbringung bzw. Verteilung der Werbemittel müssen Campus Service noch vor Ablauf der Vertragszeit erreichen und schriftlich erfolgen, ansonsten können sie keine Berücksichtigung finden.

5. Eigentumsübergang

Mit Übergabe der Werbemittel geht das Eigentum daran an Campus Service über, sofern nicht der Auftraggeber schriftlich anzeigt, dass er nach Ablauf der Vertragzeit die Werbemittel selbst weiter verwenden will und Campus Service dem zustimmt. Von Campus Service hergestellte Werbemittel verbleiben stets im Eigentum von Campus Service, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

6. Urheber- und Nutzungsrechte an Vorlagen

(1) Sofern der Auftraggeber Vorlagen liefert, gilt: Für die rechtzeitige und vollständige Lieferung geeigneter Druckvorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z. B. Photos, Texte, Modelle, Muster usw.) werden von Campus Service unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber selbst im Sinne von §§ 31 ff Urhebergesetz zur Verwendung berechtigt ist.

(2) Sofern Campus Service bekannt wird, dass der Auftraggeber urheberrechtlich nicht oder nicht im erforderlichen Umfang berechtigt ist, kann Campus Service die Durchführung des Auftrages solange unterbrechen, bis der Auftraggeber einen Nutzungsnachweis des Urhebers beigebracht hat. Sofern Vorlagen von Campus Service geliefert werden, gilt: Sofern Campus Service die Vorlagen für die Werbemittel (z. B. Photos, Texte, Modelle, Muster usw.) nicht selbst entworfen, sondern von einem fremden Urheber erworben hat, versichert Campus Service hiermit, zur Nutzung der Vorlagen gemäß §§ 31 ff Urhebergesetz ermächtigt zu sein. Die Übertragung von Urhebernutzungsrechten an den Vorlagen beschränkt sich auf den vorliegenden Auftrag. Jede Art der späteren Nutzung bedarf der Zustimmung von Campus Service.

(3) Sofern Campus Service die Vorlagen für die Werbemittel entworfen hat, ist Campus Service alleiniger Inhaber aller Urheber- und Verwertungsrechte an seinem Werk. Vorschläge oder sonstige Anregungen des Auftraggebers begründen kein Mit-Urheberrecht. Im Rahmen dieses Vertrages überträgt Campus Service für seine Ideen und Entwürfe lediglich das Urhebernutzungsrecht im Sinne von §§ 31 ff Urhebergesetz, nicht jedoch auch Eigentumsrecht oder das Copyright. Originale der Entwürfe und Vorlagen verbleiben bei Campus Service. Erst mit der Zahlung des vereinbarten Honorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten bzw. zu nutzen. Jede Art der späteren Vervielfältigung der Entwürfe oder der fertigen Werbemittel oder ihre Reproduktion auf andere Bildträger oder Medien außerhalb dieses Vertrages bedarf der vorherigen Genehmigung durch Campus Service.

7. Haftung für Druckvorlagen

(1) Campus Service haftet nicht für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe. Zu den Aufgaben von Campus Service gehört es daher auch nicht, den Auftraggeber auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen mit den Werbemitteln hinzuweisen. Dieser Haftungsausschluss gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Druckvorlage selbst geliefert hat oder von einem Dritten beschafft hat.

(2) Sofern der Auftraggeber die Druckvorlagen selbst liefert, überprüft Campus Service die Vorlage im zumutbaren Rahmen auf Mängel und weist den Auftraggeber auf offensichtlich nicht einwandfreie Druckvorlagen hin. Sind etwaige Mängel der vom Auftraggeber selbst zur Verfügung gestellten Druckvorlagen hingegen nicht sofort erkennbar, sondern werden bei Druckvorgang offenbar, so kann der Auftraggeber bei ungenügendem Druck hieraus keine Ersatz- oder Erfüllungsansprüche ableiten. Die Beseitigung derart verborgener Mängel der Druckvorlage und die anschließende Wiederherstellung der Tauglichkeit als Druckvorlage erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

8. Zahlungsbedingungen

Für die Leistung von Campus Service sind 50% der Auftragssumme umgehend nach Vertragsabschluß fällig. Die weiteren 50% sind binnen 10 Tage nach Schaltungsbeginn fällig und zahlbar. Zahlungen sind ohne Abzug bei Fälligkeit auszuführen. Ausnahmen sind nach Absprache möglich.

9. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu leisten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

10. Aufrechnung, Abtretung

(1)Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Das mit Campus Service begründete Vertragsverhältnis oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis können nur mit deren schriftlicher Zustimmung vom Auftraggeber auf Dritte übertragen werden.

11. Kündigung

(1) Liefert der Auftraggeber rechtswidrige, sittenwidrige, diskriminierende oder politische Werbung, so bleibt diese vom Aushang bzw. von der Verteilung ausgeschlossen. Bei Anlieferung solcher Werbemittel ist Campus Service zur außerordentlichen Kündigung und zur Forderung von Schadensersatz berechtigt. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die werbliche Aussage; Reklamationen gehen auf Risiko und Rechnung des Auftraggebers.

(2) Campus Service kann den Vertrag ebenfalls fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wird, vereinbarte Sicherheiten nicht leistet oder sonstige Umstände bekannt werden, die Anlass zu der Annahme geben, dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Bei der außerordentlichen Kündigung des Vertrages durch Campus Service oder der Kündigung des Auftraggebers wird der an Campus Service zu erstattende Schadensersatz wie folgt vereinbart:

(3) Bei Kündigung

bis sechs Monate vor Kampagnenbeginn zu 85% Stornokosten.

bis drei Monate vor Beginn Kampagnenbeginn zu 90% Stornokosten.

bis zwei Monate vor Kampagnenbeginn zu pauschal 95% Stornokosten.

Ungeachtet der oben aufgeführten Stornobeträge können sich die Stornierungsgebühren erhöhen, wenn bis zur Stornierung alle bereits von Campus-Service tatsächlich erbrachten Leistungen und nicht rückforderbare Zahlungen an Dritte, den Wert der Stornogebühren übersteigt.
In diesem Fall sind alle tatsächlich erbrachten Leistungen von Campus-Service und nicht zurückforderbaren Zahlungen, die an Dritte geleistet wurden, zu bezahlen.

Nach Kampagnenbeginn ist eine Kündigung grundsätzlich nicht mehr möglich. Umstände höherer Gewalt und sonstige Umstände, die Campus Service nicht zu vertreten hat, wie z. B. Streik, Aufruhr, Aussperrung, Lieferantenverzug, Diebstahl, Vandalismus usw., berechtigen beide Vertragspartner erst nach Dauer der Leistungsstörung von mehr als einem Monat zur fristlosen Kündigung, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz abgeleitet werden kann. Die Rechnungssumme ist sodann anteilig bezogen auf die Vertragszeit zu mindern.

12. Unmöglichkeit

(1) Sollte die Anbringung bzw. Verteilung der Werbemittel während der vertraglich vorgesehenen Laufzeit aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes unmöglich werden, so hat dieser die gesamte Auftragssumme zu zahlen. In diesem Fall ist Campus Service berechtigt, die vorgesehene Werbefläche zur Schadensminderung anderweitig zu nutzen.

(2) Bei zu vertretender Unmöglichkeit vor Beginn der Vertragszeit gelten die unter Kündigung genannten Bedingungen entsprechend.

13. Haftung

(1) Campus Service haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Campus Service haftet für die Tätigkeit Dritter, wenn bei deren Beauftragung ein Auswahlverschulden vorgelegen hat oder sie nicht in ausreichendem Maße kontrolliert werden. Die Haftungssumme ist der Höhe nach beschränkt auf den jeweiligen Auftragswert.

(2) Versand, Transport und/oder Weitergabe der Werbemittel erfolgt stets auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers, jedoch nur bis zum von Campus Service genannten Erfüllungsort. Die Verantwortung für Art und Inhalt der anzubringenden Werbemittel trägt allein der Auftraggeber.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Köln, soweit der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die den Interessen beider Parteien am nächsten kommt.

16. Ablehnungsbefugnis

Campus Service behält sich vor, Werbeaufträge – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
• deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
• deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder – zeitgleich für die gebuchten Medien ein zweiter Auftrag eingegangen ist und die Medien vorher nicht explizit reserviert wurden
• deren Veröffentlichung für Campus Service wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist (z. B. radikale, politische, pornographische und diskriminierende Inhalte).
• ein Kooperationspartner (Hochschule, Studierendenwerk) den Kunden ablehnt und die Campus Service GmbH das Nichtzustandekommen des Auftrages nicht zu verantworten hat.

Eine Ablehnung der Werbemittel entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlungsverpflichtung, sofern die Campus Service GmbH die Ablehnung nicht zu verantworten hat.

Stand: 01.03.2021